(1)
In dem in § 2 bestimmten Anwendungsbereich ist das Rauchen verboten.
(2)
An den Schulen gelten unabhängig von Absatz 1 die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach § 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen Gelände. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2 bis 13 genannten Anwendungsbereiche.