Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.
Art. 6
PolizeiaufgabengesetzAusweispflicht des Polizeibeamten
Allgemeine Vorschriften
Stand 1990-09-14