Jurafuchs

Art. 98

Polizeiaufgabengesetz
Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen
Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren
Stand 1990-09-14
(1)
Für die gerichtliche Entscheidung ist vorbehaltlich abweichender Regelung das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
(2)
Abweichend von Abs. 1 ist zuständig
1.
für die Entscheidung nach Art. 97 Abs. 1 und 2 Satz 4 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird, und
2.
für die Entscheidung nach Art. 97 Abs. 5 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde.

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