Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Art. 80
PolizeiaufgabengesetzHilfeleistung für Verletzte
Anwendung unmittelbaren Zwangs
Stand 1990-09-14