Jurafuchs

§ 1

ThürPatMobG
Gegenstand und Anwendungsbereich
Stand 2014-07-15
(1)
Dieses Gesetz dient der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wobei die nationalen Zuständigkeiten bei der Organisation und der Erbringung der Gesundheitsleistungen uneingeschränkt geachtet werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt für jegliche Gesundheitsversorgung von Patienten, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
(3)
Dieses Gesetz gilt nicht für:
1.
Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind,
2.
die Zuteilung von und den Zugang zu Organen zum Zwecke der Organtransplantation und
3.
öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind; Kapitel IV der Richtlinie 2011/24/EU bleibt hiervon unberührt.

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