Gesundheitsdienstleister nach § 2 Abs. 1, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Berufshaftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§ 4
ThürPatMobGAbsicherung von Schadensersatzansprüchen
Stand 2014-07-15