(1)
Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die rechtmäßig auf Basis einer Berufserlaubnis planbare Gesundheitsdienstleistungen entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patienten erbringen, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Gesundheitsdienstleistungen sind alle medizinisch indizierten Leistungen. Sie beinhalten auch die Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2)
Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Zahnärzte, Hebammen oder Apotheker oder andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; 2007 L 271 S. 18; 2008 L 93 S. 28; 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung vorbehalten sind, oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes und der Länder als Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufes gelten.