(1)
Die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU im Binnenmarktinformationssystem sowie Informationen nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU für die nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung obliegt dem Landesverwaltungsamt.
(2)
Die Bereitstellung der Informationen hat im Einklang mit den Kapiteln II und III der Richtlinie 2011/24/EU und den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Thüringer Datenschutzgesetz) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 ff.; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37) jeweils in der geltenden Fassung sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu erfolgen.