Jurafuchs

§ 1

FraktG SL
Bildung von Fraktionen
Stand 1996-11-13
(1)
Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2)
Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags.
(3)
Jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.
(4)
Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

Meine Notizen

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