(1)
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muss ein Kalenderjahr umfassen und ist spätestens zum Ende des dritten Monats nach Ablauf eines jeweiligen Rechnungsjahres dem Landtagspräsidenten vorzulegen, der sie als Drucksache veröffentlicht. Die Rechnung ist vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem für die Buchführung Verantwortlichen zu unterzeichnen.
(2)
Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
1.
Einnahmen
2.
Ausgaben
3.
Kassenbestand zum Jahresabschluss
(3)
Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen.
(4)
Die Rechnung muss von zwei von der Fraktion bestimmten Rechnungsprüfern auf Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft sein und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen.
(5)
Erfolgt die Rechnungslegung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1, setzt der Landtagspräsident der Fraktion eine Nachfrist von vier Wochen und weist auf die Rechtsfolge nach Satz 2 hin. Bleibt die Fraktion mit der Rechnungslegung weiterhin in Verzug, wird die Zahlung der Mittel nach § 5 ausgesetzt.