Jurafuchs

§ 9

FraktG SL
Beendigung der Rechtsstellung und Rechtsnachfolge
Stand 1996-11-13
(1)
Die Rechtsstellung gemäß § 2 entfällt:
1.
bei Erlöschen des Fraktionsstatus
2.
bei Auflösung der Fraktion
3.
mit dem Ende der Wahlperiode.
(2)
Im Fall des Endes der Wahlperiode (Absatz 1 Ziffer 3) findet ein Rechtsübergang aus dem Fraktionsstatus der beendeten Fraktion auf die Nachfolgefraktion statt, sofern sich in der darauffolgenden Wahlperiode binnen 30 Tagen nach Beginn dieser Wahlperiode eine Fraktion neu bildet, in der sich Abgeordnete der gleichen Partei zusammenschließen, aus der die bisherige Fraktion bestanden hatte. In diesem Fall gehen das Vermögen sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten aus den Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf die neue Fraktion über.
(3)
Soweit sich keine Nachfolgefraktion bildet sowie in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 und 2 findet eine Liquidation statt.

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