(1)Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag.(2)Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.(3)Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Bildung von Fraktionen§ 3 Aufgaben →