Jurafuchs

§ 2

SFTG
Feiertage
Stand 2004-06-28
(1)
Gesetzliche Feiertage sind
1.
Neujahrstag,
2.
Karfreitag,
3.
Ostermontag,
4.
1. Mai,
5.
Himmelfahrtstag,
6.
Pfingstmontag,
7.
3. Oktober - Tag der Deutschen Einheit -,
8.
31. Oktober - Reformationstag -,
9.
1. Weihnachtstag,
10.
2. Weihnachtstag.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und die Schutzvorschriften der §§ 3, 5 und 6 auf sie auszudehnen.
(3)
Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen und Religionsgesellschaften außer den unter Absatz 1 genannten Feiertagen begangen werden.

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