(1)
Das Verbot des § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf
1.
unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
2.
die Tätigkeit von Polizei, Feuerwehren, Rettungsdiensten, Trägern des Katastrophenschutzdienstes einschließlich der erforderlichen Übungen und Ausbildungsveranstaltungen,
3.
eine nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten,
4.
Videotheken, automatische Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge, Münz- und Selbstbedienungswaschsalons sowie Einrichtungen, die unmittelbar der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen wie insbesondere Saunen, Fitness- und Bräunungsstudios.
(2)
Das Verbot des § 3 Abs. 2 findet ferner keine Anwendung auf Handlungen, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind. Die zuständige Behörde kann die Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung erlauben, wenn keine gewerblichen Anbieter teilnehmen.