Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3, 5 und 6 zulassen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Dienst- und Arbeitsfreistellung§ 9 Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten →