(1)Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.(2)Öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Feiertage§ 4 Ausnahmen →