Jurafuchs
§ 66a

§ 66a

SGB 2
Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.

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