Jurafuchs
§ 69

§ 69

SGB 2
Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06
Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →