Jurafuchs
§ 125

§ 125

SGB 4
Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs
Übergangsvorschriften
Stand 2026-05-06
(1) Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen. (2) Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →