Jurafuchs
§ 132

§ 132

SGB 9 2018
Abweichende Zielvereinbarungen
Vertragsrecht
Stand 2026-05-06
(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen. (2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt. (3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.

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