Jurafuchs
§ 224

§ 224

SGB 9 2018
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Werkstätten für behinderte Menschen
Stand 2026-05-06
(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.

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