Jurafuchs
§ 149

§ 149

SGB 9 2018
Übergangsregelung für ambulant Betreute
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-05-06
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.

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