(1)
Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen, soweit der geschätzte Auftragswert die jeweiligen EU-Schwellenwerte nicht erreicht oder überschreitet. Die Verordnung gilt auch für Lose, auf die der öffentliche Auftraggeber die Regelung von § 3 Absatz 9 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39), anwendet.
(2)
Auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind im Falle der Binnenmarktrelevanz 1 die Grundsätze des EU-Primärrechts zu beachten.