Jurafuchs

§ 2

SHVgVO
Schätzung der Auftragswerte, Begriffsbestimmungen
Stand 2019-04-01
(1)
Die Schätzung der Auftragswerte erfolgt entsprechend § 3 VgV.
(2)
Auftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der nach Absatz 1 geschätzte voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer.
(3)
Ein Einzelauftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der geschätzte voraussichtliche Wert ohne Umsatzsteuer für jeweils ein Fachlos.
(4)
Ein Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Eine Bekanntmachung im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 und des § 4 Absatz 5 Nummer 1 ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
(5)
Auftraggeber können Bieterlisten führen, insbesondere um bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen. Bieterlisten nach Satz 1 müssen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geführt werden sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz einhalten. Auftraggeber können auch Bieterlisten von Präqualifizierungssystemen nutzen.

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