Jurafuchs

§ 4

SHVgVO
Vergabe von Bauleistungen
Stand 2019-04-01
(1)
Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 anzuwenden. Aufgrund des § 3 Absatz 2 VGSH wird Abschnitt 1 der VOB/A vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.2.2019 B2) für verbindlich erklärt.
(2)
Abweichend von § 5 Absatz 2 VOB/A kann auf die Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2031 und gilt für alle bis zu diesem Zeitpunkt begonnenen Verfahren. Die Gründe der Entscheidung auf die Losaufteilung zu verzichten sind zu dokumentieren.
(3)
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 VOB/A ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass Auftragsbekanntmachungen auch auf dem Internetportal www.service.bund.de veröffentlicht werden müssen.
(4)
Ab dem 1. Januar 2025 ist ein elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend über einem Auftragswert von 1 000 000 EUR, es sei denn es liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 11b des 2. Abschnitts der VOB/A vor oder der Einzelauftragswert beträgt bis zu 150 000 EUR. Der Auftraggeber darf zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt über elektronische Mittel gemäß § 11a VOB/A abgegeben werden. Er darf weiter zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen statt über das elektronische Mittel schriftlich oder in anderer Textform erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass allen Unternehmen alle die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. § 11 Absatz 6 Satz 2 VOB/A ist fakultativ für Vergabeverfahren, die ausschließlich schriftlich zugelassen wurde. Bis zu dem in Satz 1 genannten Auftragswert beziehungsweise Einzelauftragswert kann auch eine Kommunikation einschließlich einer Angebotsabgabe in Textform (§ 126b BGB) zugelassen werden, insbesondere per E-Mail. Dabei sind technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz des Geheimwettbewerbs zu treffen.
(5)
Abweichend von § 3a Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 VOB/A gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der VOB/A folgende Wertgrenzen:
1.
Dem Auftraggeber steht stets auch eine freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung zur Verfügung.
2.
Eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 EUR sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 1 000 000 EUR;
3.
Eine Freihändige Vergabe ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 EUR sowie innerhalb eines solchen Gesamtauftrages für Mengen- und Fachlose bis zu einem addierten Wert der Einzellose von 1 000 000 EUR. Bei Aufträgen über 1 000 000 EUR Auftragswert dürfen einzelne Fachlose bis 250 000 EUR freihändig vergeben werden.

Bei Vergaben nach Nummer 2 und 3 ist § 20 Absatz 4 VOB/A entsprechend anzuwenden.

(6)
Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A zulässig bis zu einem Auftragswert von 100 000 EUR sowie für einzelne Fachlose bis zum addierten Wert der Einzellose von 100 000 EUR. § 20 Absatz 3 Nummer 2 VOB/A ist entsprechend anzuwenden.
(7)
Die §§ 6 und 7 VgV sind entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →