Jurafuchs

§ 3

SLPG
Landesentwicklungsplan
Stand 2010-11-18
(1)
Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung „Landesentwicklungsplan“. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2)
Wird durch die Festlegung von Vorranggebieten der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft, kann im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes festgelegt werden, dass diese Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen ist (Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung).
(3)
Der Umweltbericht ist nach § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes aufzustellen.
(4)
Die Landesplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden. Dabei kann die Aufstellung eines gemeindlichen Wohnsiedlungsentwicklungskonzeptes vorgesehen werden, in dem unter angemessener Öffentlichkeitsbeteiligung auch planerische Festlegungen der realisierbaren Wohnbauflächenpotenziale erfolgen können. Die Landesplanungsbehörde gibt den kommunalen Gebietskörperschaften frühzeitig Gelegenheit, an der Ausarbeitung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans mitzuwirken, und hört den Rat für Nachhaltigkeit nach § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 864), in der jeweils geltenden Fassung an.
(5)
Die Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und seine Begründung mit dem Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Beteiligung nach § 9 des Raumordnungsgesetzes vor. Sie leitet den von der Landesregierung gebilligten Planentwurf, seine Begründung und den Umweltbericht folgenden Stellen zur Stellungnahme zu:
1.
den nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen,
2.
den Personen des Privatrechts im Sinne von § 5 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes,
3.
den nach § 63 Absatz 2 Nummer 3 und § 74 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligenden anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen,
4.
den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und
5.
den nach § 9 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit; § 9 Absatz 4 Satz 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(6)
Die Auslegung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 des Raumordnungsgesetzes erfolgt bei der Landesplanungsbehörde. Die Bekanntmachung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt des Saarlandes. Die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 und die Auslegung können gleichzeitig erfolgen.
(7)
Bei der erneuten Beteiligung nach § 9 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes kann die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 auf die durch die Änderung des Planentwurfs in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen beschränkt werden und dabei sowie bei der Auslegung nach Absatz 6 bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben werden können.
(8)
Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9)
Für die Aufstellung des Landesentwicklungsplans sowie für dessen Änderung, Ergänzung und Aufhebung gelten die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes sinngemäß, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

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