Jurafuchs

§ 9

SLPG
Raumordnungskataster
Stand 2010-11-18
(1)
Die Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanungsbehörde von Bedeutung sind. Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag kann in das Raumordnungskataster Einsicht genommen werden.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Raumordnungskatasters und die Mitwirkung anderer Landesbehörden bei der Führung des Raumordnungskatasters zu treffen.

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