(1)
Die beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung nach § 16 des Raumordnungsgesetzes ist nicht zulässig, wenn nach § 6 Absatz 7 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(2)
In beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfungen findet § 6 Absatz 1, 2 und 6 Anwendung. Die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. § 6 Absatz 4 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist für die Stellungnahme einen Monat und die Nachfrist zwei Wochen beträgt.