Jurafuchs

§ 5

SLPG
Zielabweichung
Stand 2010-11-18
(1)
Über die Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die Landesplanungsbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in einem besonderen Verfahren. Vor der Zulassung der Zielabweichung ist den in ihrem Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes und Personen des Privatrechts im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
(2)
Dient das Zielabweichungsverfahren der Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vorhabens, für das eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, können beide Verfahren miteinander verknüpft werden.

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