(1)
Die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr, soweit in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:
1.
Theater- und Filmvorführungen,
2.
Schaustellungen,
3.
Tanzveranstaltungen,
4.
Musikaufführungen.
(2)
In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.