Jurafuchs

§ 4

SperrV
Ausnahmen für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe
Stand 2012-12-10
(1)
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufheben. Sie kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen.
(2)
Wird über die beantragte Änderung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3)
Das Verfahren über die Änderung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

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