Jurafuchs

§ 2

SperrV
Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten
Stand 2012-12-10
(1)
Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2)
Für Betriebsarten des Gaststättengewerbes und von öffentlichen Vergnügungsstätten, die hauptsächlich der gewerbsmäßigen Aufstellung und dem gewerbsmäßigen Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 1 fallen, findet § 5 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626) entsprechende Anwendung.

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