(1)
Für die Ausführung dieser Rechtsverordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
(2)
Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 3 sind abweichend von Abs. 1 zuständig:
1.
die Bezirksordnungsbehörden für kreisübergreifende Regelungen,
2.
die Kreisordnungsbehörden für gemeindeübergreifende Regelungen.