Jurafuchs

§ 5

SperrV
Zuständigkeiten
Stand 2012-12-10
(1)
Für die Ausführung dieser Rechtsverordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
(2)
Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 3 sind abweichend von Abs. 1 zuständig:
1.
die Bezirksordnungsbehörden für kreisübergreifende Regelungen,
2.
die Kreisordnungsbehörden für gemeindeübergreifende Regelungen.

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