Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und das Landesverwaltungsamt entsprechend § 94 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Sperrzeit durch Gefahrenabwehrverordnung allgemein festsetzen, verlängern, verkürzen oder aufheben.
§ 2
Sperrzeit GAVOAllgemeine Ausnahmen
Stand 2024-11-26