Jurafuchs

§ 2

Sperrzeit GAVO
Allgemeine Ausnahmen
Stand 2024-11-26
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und das Landesverwaltungsamt entsprechend § 94 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Sperrzeit durch Gefahrenabwehrverordnung allgemein festsetzen, verlängern, verkürzen oder aufheben.

Meine Notizen

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