(1)
Unberührt bleiben insbesondere die Regelungen des Gaststätten- und Gewerberechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Bauordnungsrechts, des Spielhallenrechts und des Spielbankrechts sowie des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(2)
Sperrzeitausnahmen für einzelne Betriebe sowie Allgemeine Ausnahmen gelten bis zum Ablauf der Befristung oder bis auf Widerruf fort.