Jurafuchs

§ 4

Sperrzeit GAVO
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Übergangsvorschrift
Stand 2024-11-26
(1)
Unberührt bleiben insbesondere die Regelungen des Gaststätten- und Gewerberechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Bauordnungsrechts, des Spielhallenrechts und des Spielbankrechts sowie des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(2)
Sperrzeitausnahmen für einzelne Betriebe sowie Allgemeine Ausnahmen gelten bis zum Ablauf der Befristung oder bis auf Widerruf fort.

Meine Notizen

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