Jurafuchs

§ 3

Sperrzeit GAVO
Ausnahmen für einzelne Betriebe
Stand 2024-11-26
Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorverlegen oder das Ende der Sperrzeit bis spätestens 10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzen oder aufheben. Die Befristung ist längstens auf ein Jahr zu begrenzen. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann mit Auflagen verbunden werden.

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