Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwVfG.
§ 3
ThürVwVfGVerordnungsermächtigung der Landesregierung zur Bestimmung der Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften
Stand 2024-07-02