Für Planfeststellungen, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, gelten die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.
§ 5
ThürVwVfGRechtswirkungen der Planfeststellung
Stand 2024-07-02