Jurafuchs

§ 4

ThürVwVfG
Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Stand 2024-07-02
§ 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz entsprechend anzuwenden ist. § 61 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt in Bezug auf Behörden im Sinne dieses Gesetzes.

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