§ 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz entsprechend anzuwenden ist. § 61 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gilt in Bezug auf Behörden im Sinne dieses Gesetzes.
§ 4
ThürVwVfGUnterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Stand 2024-07-02