§ 80 Abs. 1 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass
1.
§ 155 Abs. 1 VwGO entsprechend gilt, wenn der Widerspruch zum Teil erfolgreich ist und
2.
über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen.
Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, soweit Regelungen des § 80 VwVfG zur Anwendung kommen.