Jurafuchs

§ 3

LTGVO
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
Stand 2021-05-26
(1)
Trennungsgeldberechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und Zurück mehr als drei Stunden beträgt. Sollte das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar sein, kann für die o.g. Zeitgrenzen auch das tatsächliche benutzte Beförderungsmittel zugrunde gelegt werden. Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(2)
Vom achten Tag wird unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gewährt. Trennungstagegeld wird nach Beginn der Maßnahme von § 1 Absatz 2 LTGVO längstens für drei Monate gewährt.
(3)
Als Trennungstagegeld wird für jeden Tag der Anwesenheit am neuen Dienstort ein Betrag in Höhe der Summe der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Davon ausgenommen sind Urlaubstage und Tage des Arbeitszeitausgleichs sowie Aufenthaltstage in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung. Ebenfalls davon ausgenommen sind allgemein dienstfreie Tage, sofern sie aus den Gründen nach Satz 2 eingeschlossen sind (gefangene Tage). Erhalten Trennungsgeldberechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu kürzen. Das gleiche gilt, wenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn die Trennungsgeldberechtigten ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
(4)
Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen, notwendigen zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogene, angemessene Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten. Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt.
(5)
Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 5 Absatz 1, 3 und 4 gewährt.

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