(1)
Trennungsgeldberechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten als Trennungsgeld Fahrtkostenersatz bis zur Höhe der beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden notwendigen Fahrtkosten nach § 4 Absatz 1 LRKG; benutzen sie ein nicht öffentliches Verkehrsmittel aus triftigem Grund, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3 LRKG oder Fahrtkostenerstattung nach § 4 Absatz 3 gewährt. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen der Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären. Dabei ist ein Betrag von 10 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Die Anrechnung unterbleibt, wenn die Entfernung weniger als fünf Kilometer beträgt, oder wenn die Berechtigten nachweisen, dass sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätten.
(2)
Zusätzlich wird längstens für drei Monate ein Verpflegungszuschuss von 2 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
(3)
Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4)
Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf in einem Kalendermonat den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. In besonders begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen hiervon zulassen.