(1)
Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. Die zuständigen Abrechnungsstellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, kann der Erstattungsbetrag insoweit abgelehnt werden. Die Trennungsgeldberechtigten sind verpflichtet, die Kostenbelege nach Erstattung des Trennungsgeldes bis zum Ablauf eines Jahres für Zwecke der Rechnungsprüfung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
(2)
Die Trennungsgeldberechtigten haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um eine Wohnung gemäß § 2 Absatz 1 zu belegen.
(3)
Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.