(1)
Trennungsgeldberechtigte, die
1.
mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in häuslicher Gemeinschaft leben oder
2.
mit einer oder einem Verwandten bis zum vierten Grad, einer oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder
3.
mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen oder
4.
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erhalten für jeden Kalendermonat zwei Reisebeihilfen. Ab dem vierten Monat wird für jede Woche eine Reisebeihilfe gewährt. Die übrigen Trennungsgeldberechtigten erhalten eine Reisebeihilfe für jeden Kalendermonat. Ab dem vierten Monat werden für jeden Kalendermonat zwei Reisebeihilfen gewährt. Darüber hinaus können Fahrtkosten für Heimfahrten bis zur Höhe des dadurch ersparten Trennungstage- und Trennungsübernachtungsgeldes nach § 3 Absatz 3 und 4 erstattet werden.
(2)
Beginnt die Maßnahme nach § 1 Absatz 2 innerhalb eines Kalendermonats, wird für jeden halben Monat dieses Kalendermonats eine Reisebeihilfe gewährt. Das Gleiche gilt für den Kalendermonat, in dem der Trennungsgeldanspruch endet.
(3)
Anstelle einer Reise der Trennungsgeldberechtigten kann auch eine Reise der Ehegattin oder des Ehegattens, bzw. der Lebenspartnerin oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Kindes berücksichtigt werden.
(4)
Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen in Höhe der Kosten der allgemein niedrigsten Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurückerstattet. Bei Kraftfahrzeugnutzung werden 30 Cent je Entfernungskilometer erstattet.
(5)
Die oberste Dienstbehörde kann in Fällen, in denen die kürzeste Entfernung vom Dienstort zum Wohnort mehr als 500 km beträgt, bei Trennungsgeldberechtigten, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen, für jede Woche eine Reisebeihilfe zulassen, im Übrigen zwei Reisebeihilfen für jeden Kalendermonat.