Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/tzbfg/__20.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).