Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
§ 20
TzBfGInformation der Arbeitnehmervertretung
Befristete Arbeitsverträge
Stand 2026-05-06