Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
§ 21
TzBfGAuflösend bedingte Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge
Stand 2026-05-06