Jurafuchs

§ 1

VerfVG MV
Stand 1993-05-23
(1)
Die Verfassung wird vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder verabschiedet und tritt mit ihrer Verkündung als vorläufige Verfassung mit Ausnahme des Artikels 36 (Bürgerbeauftragter) sowie der Artikel 52 bis 54 über das Landesverfassungsgericht und des Absatzes 4 Satz 2 von Artikel 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) in Kraft.
(2)
Das Inkrafttreten der vorläufigen Verfassung berührt die Besetzung und die Amtszeit der aufgrund des "Vorläufigen Statuts für das Land Mecklenburg-Vorpommern" (Gesetz vom 26. Oktober 1990, GVOBl. M-V Nr. 1/1990 S. 1, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 100- 1) oder aufgrund eines Landesgesetzes im Amt befindlichen Verfassungsorgane, Gremien und Funktionsträger des Landes, deren Rechte und Pflichten ganz oder teilweise in der Verfassung geregelt sind, nicht. Der Ministerpräsident bleibt unbeschadet des Artikels 50 der Verfassung im Amt.

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