Jurafuchs

§ 4

VerfVG MV
Stand 1993-05-23
Wird die Verfassung im Volksentscheid nicht gebilligt, so gilt sie solange als vorläufige Verfassung gemäß § 1 Absatz 1 fort, bis eine vom Landtag beschlossene Verfassung die Billigung in einem Volksentscheid erhalten hat.

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