(1)
Die Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts stehen dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung. Ferner kann der Verfassungsgerichtshof alle Einrichtungen nutzen, die Gerichten und Staatsanwaltschaften nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zur Informations- und Datenverarbeitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Ermittlung, Rechtsprechung und Verwaltung zur Verfügung stehen. Die sonstigen Regelungen zur Rechts- und Amtshilfe bleiben unberührt.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen.