Für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes gewählt worden sind, findet § 3 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 54
ThürVerfGHGÜbergangsbestimmung
Dritter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 1994-06-28